Treue 09er Beckum e.V.

 

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Treue 09er Beckum“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen.

 

§ 2 Sitz

Sitz des Vereins ist Beckum/Westfalen.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Zweck

  1. Der Verein verfolgt mit seinen Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke). Der Verein ist selbstlos tätig.

  2. Der Verein hat den Zweck, die Fans des B.V. Borussia Dortmund zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzuführen. Der Fanclub hat die Aufgabe, den B.V. Borussia Dortmund zu unterstützen. Er richtet außerdem Veranstaltungen geselliger Art aus. Er fühlt sich zudem dem Kampf gegen Gewalt im Stadion, Ausländerfeindlichkeit, Rassismus und Gewalt gegen Minderheiten verpflichtet. Der Verein unterstützt Aktionen, die hiergegen gerichtet sind.

  3. Der Verein sieht sich der Integration von Behinderten und sozial schwachen Menschen verpflichtet. Es soll Ihnen mit Hilfe des Vereins ermöglicht werden, Spiele des B.V. Borussia Dortmund zu besuchen.

  4. Sollten dem Verein Gewinne zufließen, so dürfen diese nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschluss. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. 

  4. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Versammlungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen und abzustimmen. Außerdem hat jedes volljährige Mitglied das Recht zu wählen und gewählt zu werden.

  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und die Satzung zu achten.

  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen.

  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus dem Kassierer zu zahlen.

  2. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibt der im Voraus gezahlte Beitrag dem Verein.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

    1. 1. Vorsitzender
    2. 2. Vorsitzender
    3. Kassierer
    4. Schriftführer
    5. Kartenwart
    6. bis zu sechs Beisitzer 

    Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzende und Kassierer. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
     

  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

  3.  Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es ist jährlich eine Hälfte des Vorstands neu zu wählen. Die eine Hälfte besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Kassierer und bis zu drei Beisitzern. Die andere Hälfte besteht aus dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kartenwart und bis zu 3 Beisitzern. Mindestens zwei Beisitzer sInd bei jeder Mitgliederversammlung neu zu wählen. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

  4. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demzufolge soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und beschließt über: 

    1. Wahl der Vorstandsmitglieder

    2. Wahl von zwei Kassenprüfer

    3. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

    4. Ausschluss von Mitgliedern

    5. Satzungsänderung

    6. Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

  2. Die Vorstandsmitglieder/Kassenprüfer sind in offener Wahl zu bestimmen. Alle übrigen Wahlen und Beschlussfassungen sind ebenfalls offen durchzuführen.

  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies verlange. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.

  4. Alle Mitgliederversammlungen werden durch Anzeige in der Tageszeitung „Die Glocke“ einberufen.

  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.

  6. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlvorgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlvorgang nochmals Stimmengleichheit,, so entscheidet das Los

  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 11 Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

 

§ 12 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

  2. Die Auseinandersetzung nach der Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert (im Zeitpunkt der Einlage) der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Vinzenz-von-Paul-Schule, Holter 43, 59269 Beckum.